Satzungsauszug
Auszug aus der Satzung der TSG Bergedorf
§ 4 Mitglieder
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Die Mitgliedschaft im Verein ist unteilbar; es können nicht mehrere Personen gemeinsam eine Mitgliedschaft erwerben.
2. Der Verein führt folgende Mitglieder:
- Ordentliche Mitglieder
- Passive Mitglieder; dies sind Mitglieder, die den Verein fördern und nicht am Vereinsangebot teilhaben.
- Ehrenmitglieder; dies sind Mitglieder, die wegen besonderer Verdienste um den Verein von der Delegiertenversammlung auf Vorschlag des Vorstandes auf Lebenszeit zu Ehrenmitgliedern ernannt worden sind.
- Kurzzeitmitglieder; dies sind Mitglieder für bestimmte erklärte Zeiträume.
- Fördermitglieder, dies sind Mitglieder, die eine Abteilung im Verein unterstützen, jedoch nicht am Vereinsangebot teilhaben.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch
- Austritt
- Ausschluss
- Tod
2. Ein Austritt ist zum 30.6 und 31.12 eines Jahres möglich, wenn er spätestens sechs Wochen vorher schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt wurde.
Die gleiche Frist gilt für den Austritt aus einzelnen Abteilungen und für die Umstellung von einer aktiven in eine passive Mitgliedschaft.
In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand Ausnahmen von der Frist zulassen. Näheres ist in der Geschäftsordnung des Vorstandes zu regeln.
3. Der Vorstand kann Mitglieder aus dem Verein ausschließen
- für wiederholte vorsätzliche Verstöße gegen die Satzung bzw. Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane,
- für unehrenhaftes Verhalten, soweit es mit dem Vereinsleben in unmittelbarem Zusammenhang steht und dem Ansehen des Vereins schadet,
- wegen Verletzung der Beitragspflicht.
- wegen Verletzung der Beitragspflicht.
Vor Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme oder Anhörung in der nächstfolgenden Vorstandssitzung zu geben. Hierzu ist das Mitglied schriftlich vom Vorstand aufzufordern bzw. zu laden. Nimmt das Mitglied diese Möglichkeiten nicht war, ist ohne Anhörung zu entscheiden.
Gegen den Ausschluss steht die Berufung an das Schiedsgericht frei. Die Berufung ist binnen einer Woche nach Bekanntgabe des Ausschlusses beim Vorstand schriftlich einzureichen. Das Ausschlußverfahren gilt nicht bei Verletzung der Beitragspflicht; diese können zum sofortigen Ausschluß führen.
§ 7 Beiträge
1. Beiträge sind eine Bringschuld.
2. Die Höhe der Beiträge und eines evtl. Eintrittsgeldes wird vom Vorstand festgesetzt. Die Beiträge sind grundsätzlich im Voraus zu entrichten, und zwar entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise entweder zum Ersten eines Monats, zum Ersten eines Quartals oder jeweils zum 02. Januar eines Jahres.
3. Der Vorstand ist berechtigt, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes Umlagen zu beschließen, die einen Vierteljahresbeitrag nicht übersteigen dürfen. Ein solcher Beschluss bedarf einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Über höhere Umlagen entscheidet die Delegiertenversammlung.
4. Für einzelne Fach-/ Sportbereiche dürfen Sonderbeiträge /-zahlungen erhoben werden. Sonderbeiträge /-zahlungen bedürfen der Zustimmung durch den Vorstand.
5. Für die noch nicht volljährigen Mitglieder sind die gesetzlichen Vertreter zur Zahlung der Beiträge zu verpflichten.
6. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind beitragsfrei.
7. Der Vorstand ist berechtigt, das Verfahren zur Beitragserhebung dem jeweiligen Stand der Technik und Gewohnheiten anzupassen.
8. Jede Änderung von Beiträgen, Umlagen, Sonderzahlungen, Sonderbeiträgen, Einführung von neuen Beiträgen ist den Mitgliedern mindestens zwei Monate vorher in den Publikationen des Vereins
anzuzeigen.












